Hess. SchulG, VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses, Anlage 2 zur VO, DO für Lehrer
Richtlinien für schriftliche Arbeiten, Lernkontrollen und Hausaufgaben
- Die Schulkonferenz entscheidet über Grundsätze zum Umfang und zur Verteilung von Hausaufgaben und Klassenarbeiten (§ 129 Nr. 4, Hess. SchG) sowie über die genaue Anzahl der Klassen-, Kursarbeiten und Lernkontrollen vor Beginn des Schuljahres.
- Die Schulleiterin hält sich durch Einsicht in die angeordneten schriftlichen Nachweise und die Schülerarbeitshefte über den jeweiligen Stand der Arbeiten in den einzelnen Klassen/Kursen auf dem Laufenden
- Schriftliche Arbeiten werden gefertigt als
- Klassen- und Kursarbeiten in Deutsch, Mathe, Fremdsprachen, GL/PoWi
- Lernkontrollen in den übrigen Fächern
- Übungsarbeiten und in schriftl. Form durchgeführte Übungen, die der individuellen Kenntnisfeststellung dienen und nicht Grundlage der Leistungsbeurteilung sind
- Lernkontrollen in den übrigen Fächern
- Übungsarbeiten und in schriftl. Form durchgeführte Übungen, die der individuellen Kenntnisfeststellung dienen und nicht Grundlage der Leistungsbeurteilung sind
|
|
Jg. 5
|
Jg. 6
|
Jg. 7
|
Jg. 8
|
Jg. 9
|
Jg. 10
|
|
Deutsch
|
5
|
5
|
4
|
4
|
4
|
4
|
|
Mathe
|
5
|
5
|
4
|
4
|
4
|
4
|
|
Engl.
|
5
|
5
|
4
|
4
|
4
|
4
|
|
Franz/Lat
|
|
|
4
|
4
|
4
|
4
|
- In GL sind 4 Arbeiten je Jahrgangsstufe anzufertigen.
In den Klassen 7-10 sind mindestens zwei Arbeiten pro Halbjahr anzufertigen.
In den Jgst.n 6 und 8 soll eine der pro Fach vorgesehenen Arbeiten als schulinterne Vergleichsarbeit angefertigt werden.
In den Klassen 7-10 sind mindestens zwei Arbeiten pro Halbjahr anzufertigen.
In den Jgst.n 6 und 8 soll eine der pro Fach vorgesehenen Arbeiten als schulinterne Vergleichsarbeit angefertigt werden.
- In D / M / Fremdspr. und GL bilden die schriftl. Arbeiten die Hälfte der Grundlage der Leistungsbeurteilung aus. In den übrigen Fächern etwas ein Drittel.
- Die Note "ausreichend" ist erzielt, wenn die erwarteten Vorgaben annähernd zur Hälfte erfüllt wurden.
- Die Note "ausreichend" ist erzielt, wenn die erwarteten Vorgaben annähernd zur Hälfte erfüllt wurden.
- Eine schriftl. Arbeit kann ersetzt werden durch z.B. Referate, Hausarbeiten, Projektarbeiten
- Die Bearbeitungszeit für Klassen-/Kursarbeiten beträgt
Jge. 5/6: in der Regel 1 Unterrichtsstunde
Jge. 7/8 in Englisch 1 Unt.std., in den übrigen Fächern bis zu 2 Unt.std.
Jg.e 9/10 in Deutsch bis zu 3 Unt.std., übrige Fächer bis zu 2 Unt.std.
Die reine Bearbeitungszeit von Lernkontrollen beträgt in den Jg.en 5-7 jeweils 30 Minuten, in den Jg.en 8-10 jeweils 45 Minuten.
Jge. 7/8 in Englisch 1 Unt.std., in den übrigen Fächern bis zu 2 Unt.std.
Jg.e 9/10 in Deutsch bis zu 3 Unt.std., übrige Fächer bis zu 2 Unt.std.
Die reine Bearbeitungszeit von Lernkontrollen beträgt in den Jg.en 5-7 jeweils 30 Minuten, in den Jg.en 8-10 jeweils 45 Minuten.
- Zu Beginn eines Schuljahrs sollen die Schüler und die Eltern darüber informiert werden, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung ihrer Leistung erfolgt. Darüber hinaus sind die Schüler mind. einmal im Schulhalbjahr über ihren mündl. Leistungsstand zu unterrichten - nicht nur unmittelbar vor den Zeugniskonferenzen!
- Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftl. Arbeiten mir den Noten 5 oder 6 bewertet worden, ist die Arbeit einmal zu wiederholen, sofern nicht der Schulleitern nach Beratung mit dem Fachlehrer entscheidet, dass die Arbeit zu werten ist. Die Arbeit ist zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte der Noten 5 oder 6 sind.
- Im Falle der Wiederholung wird bei der Leistungsbewertung nur die Arbeit mit der besseren Note berücksichtigt. Eine nochmalige Wiederholung ist ausgeschlossen.
- Die Ankündigung der schriftl. Arbeit erfolgt 5 Unterrichtstage vorher!
- Die Korrektur erfolgt so, dass sie sowohl Leistungsmängel als auch positive Entwicklungen erkennen lassen - sowie die weitere Arbeit durch gezielte Hinweise gefördert und bei Minderjährigen den Eltern eine Vorstellung vom Leistungsstand der Kinder vermittelt werden.
- Korrektur, Rückgabe und Benotung einer Arbeit haben so rasch wie möglich zu erfolgen. Aus der Korrektur muss die Bewertung durch Noten/Punkte nachvollziehbar sein. Die Kenntnisnahme durch die Eltern erfolgt per Unterschrift!
- Ergänzende verbale Hinweise zu Noten sollten gegeben werden, wenn dies pädagogisch geboten oder sinnvoll erscheint. Auf Wunsch der Eltern sind Noten in einer Rücksprache von dem Fachlehrer zu erläutern.
- Vor Rückgabe darf keine neue Arbeit geschrieben werden - auch nicht am selben Tag!
- Unter jeder Arbeit ist ein Notenspiegel anzubringen
- Auf Antrag des Fachlehrers kann von der Schulleiterin in Ausnahmefällen (z.B. bei Unterrichtsausfall) die Mindestzahl der zu schreibenden Klassenarbeiten im Schuljahr um je eine Arbeit gekürzt werden, wenn mehr als vier solcher Arbeiten vorgesehen sind.
- Lernkontrollen dürfen nur bis zu zwei Wochen vor der Zeugnisausgabe geschrieben werden.
Hausaufgaben
- Arbeitszeiten für die tägl. Hausaufgaben:
Jgst. 5 bis 8: bis zu 1 Stunde
Jgst. 9 und 10: bis zu 1 1/2 Stunden
Jgst. 9 und 10: bis zu 1 1/2 Stunden
- Nach Möglichkeit sollten der Samstag und der Sonntag arbeitsfrei sein (Jg. 5-9)
- Keine Hausaufgaben über die Ferien
- Lehrer einer Lerngruppe stimmen sich über den Umfang der Hausaufgaben ab
- Hausaufgaben sollen regelmäßig stichprobenartig überprüft und ausgewertet werden. Ein schriftl. Abfragen der HAs, z.B. als Vokabeltest, ist zulässig - wenn sich das schriftl. Abfragen auf die HAs der letzten Unterrichtswoche bezieht, nicht länger als 15 Minuten dauert und nicht die Regel darstellt.
- HAs werden in der Regel nicht zensiert, sollten jedoch unter pädagogischen Aspekten Anerkennung finden und sind bei der Benotung angemessen zu berücksichtigen.
- Nicht angefertigte HAs dürfen nicht als ungenügende Leistung bewertet werden. Hier ist vielmehr den Ursachen solchen Schülerverhaltens nachzugehen
- Das Thema "Hausaufgaben" soll auf den Versammlungen der Klassenelternschaft mit den Eltern erörtert werden. Hierbei sollen die Eltern von den Lehrern auch Informationen und Hilfen gegeben werden, die geeignet sind, zum besseren Verständnis der Hausaufgaben und ihrer pädagogischen Zielsetzung beizutragen.
Daraus folgt…..
|
WER
|
WAS
|
WANN
|
|
Fachkonferenzen
|
- formulieren Bewertungskriterien (Prozentuale Verteilung für schriftliche Arbeiten und Lernkontrollen (ggf. auch Ersatz einer Arbeit durch Referat u.a.)
- Orientierung an Bewertungskriterien für die Prüfung
|
- bis 31.03.2009
|
|
Jahrgangsteams
|
- formulieren Grundlagen zu Umfang und Verteilung von Hausaufgaben
|
- bis 31.03.2009
|
|
Gesamtkonferenz
|
- beschließt Vorschlag für die Schulkonferenz
|
- vorauss. 21. oder 28.04.09
|
|
Schulkonferenz
|
- beschließt Grundsätze zum Umfang und zur Verteilung von HAs und Klassen-/Kursarbeiten sowie über die genaue Anzahl der Klassen-/Kursarbeiten und Lernkontrollen vor Beginn des Schuljahres
|
- Mai 2009
|
|
Klassenlehrer (und ggf. Fachlehrer)
|
- informieren über die Kriterien der Leistungsbewertung bzw. Grundsätze
|
- immer zu Schuljahresbeginn (ist im Protokoll zum Elternabend festzuhalten)
|
|
alle Fachlehrer
|
- informieren über den mündl. Leistungsstand und begründen die Noten vor den Zeugniskonferenzen
|
- mind. 1 x pro Halbjahr (ist im Lehrbericht festzuhalten)
|
|
alle Fachlehrer
|
- tragen Ergebnisse der Arbeiten bzw. Lernkontrollen in Listen ein und heften jeweils die Aufgabenstellung mit ab
|
- zu jeder Klassen-/Kursarbeit bzw. Lernkontrolle
|
|
alle Fachlehrer
|
- legen Arbeiten / Lernkontrollen der Schulleitung vor
|
- mind. 1 x pro Halbjahr
|
"Vorstehende Regelungen sowie §73 des Hess. Schulgesetzes sind den Elter und den Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines jeden Schuljahres bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat in geeigneter Form unter Beteiligung der Elternvertretung und der Schülervertretung der Schulen zu erfolgen. Die Bekanntgabe erübrigt sich, wenn sichergestellt ist, dass die in Satz 1 Genannten bereits Kenntnis von den Regelungen haben." (Anlage 2 zur VO Gestaltung des Schulverhältnisses, Satz 2)
Hessisches Schulgesetz
Leistungsbewertung
§ 73
Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens
Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. Die Leistungsbewertung und die Beurteilung des Verhaltens können durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden.
(2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.
(3) Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind auch bei gemeinsamem Unterricht die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt durch die Klassenkonferenz.
(4) Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zugrunde zu legen:
1. sehr gut (15/14/13), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. ungenügend (0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2. gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. ungenügend (0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (0).
(5) Zur Feststellung des Lernerfolgs oder von Lerndefiziten können in den Schulen Leistungstests durchgeführt werden. Die Durchführung anderer Tests bedarf der Zustimmung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler. Die Testergebnisse sind den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern auf Verlangen bekanntzugeben.
(6) Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt; dabei kann vorgesehen werden, dass für einzelne Jahrgangsstufen oder Schulformen an die Stelle einer Leistungsbewertung durch Noten eine schriftliche Aussage über Leistungswillen, Lernentwicklung und Lernerfolg tritt oder eine Beurteilung des Arbeits- oder Sozialverhaltens entfällt.
Unterricht